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Die Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde stellt einen einheitlichen und unteilbaren Bereich des Gesundheitswesens dar. Die Berechtigung des Zahnarztes/ der Zahnärztin zur Ausübung der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde erfolgt durch die Approbation oder die Berufserlaubnis nach § 13 Zahnheilkundegesetz (ZHG). Das HeilberufeKammergesetz in Baden-Württemberg und die Berufsordnung für Zahnärzte der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg verpflichten jeden Zahnarzt, seine fachliche Kompetenz durch berufsbegleitende Fortbildung kontinuierlich zu aktualisieren und auszuweisen.
Zahnärzten ist gestattet, Tätigkeitsschwerpunkte in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zu führen. Die zahnärztliche Approbation oder Berufserlaubnis nach § 13 ZHG wird durch das Ausweisen von Tätigkeitsschwerpunkten nicht berührt.
Das Formular zur Anzeige über das Ausweisen von Tätigkeitsschwerpunkten findet sich im Mitgliederbereich unter Antragsformulare.
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