Der Gesetzgeber verpflichtet Unternehmen (z. B. Zahnarztpraxen) mit dem Arbeitsicherheitsgesetz (ASiG) in Verbindung mit der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" zu einer betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung (BuS-Dienst). Diese Auflage besteht bereits, wenn mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird.
Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung wird von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) in der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ detailliert geregelt.
|