Der Gesetzgeber verpflichtet Unternehmen mit dem Arbeitsicherheitsgesetz (ASiG) in Verbindung mit den Unfallverhütungsvorschriften zu einer sicherheitstechnischen und betriebsärztlichen Betreuung (BuS-Dienst). Diese Auflage besteht bereits, wenn mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird.
Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung wird von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) in der Unfallverhütungsvorschrift /DGUV Vorschrift 2) „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ geregelt.
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