Der Gesetzgeber verpflichtet Unternehmen mit dem Arbeitsicherheitsgesetz (ASiG) in Verbindung mit den Unfallverhütungsvorschriften zu einer sicherheitstechnischen und betriebsärztlichen Betreuung (BuS-Dienst). Diese Auflage besteht bereits, wenn mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird.
Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung wird von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) in der Vorschrift BGV A 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ geregelt. (Sie finden diese Vorschrift im PRAXIS-Handbuch der LZK BW im Handbuch „Gesetze & Vorschriften“ unter der Rubrik „UVV“).
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