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Pflicht zur Fortbildung
Die Fortbildung dient der ständigen Erhaltung, Aktualisierung, Erweiterung und Vertiefung der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß dem Stand der zahnärztlichen Wissenschaft. Sie dient der Kompetenzerhaltung der Zahnärztinnen und Zahnärzte. Nach Maßgabe des Heilberufe-Kammergesetz, der Fortbildungsordnung der LZK BW und des Sozialgesetzbuches V besteht für Zahnärztinnen und Zahnärzte eine Pflicht zur Fortbildung.
Nach den Vorgaben des Gesetzgebers müssen die Fortbildungsinhalte dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde entsprechen und frei von wirtschaftlichen Interessen sein.
Zahnärztinnen und Zahnärzte müssen innerhalb eines Fünfjahreszeitraumes der KZV BW 125 Punkte für die Erfüllung ihrer Pflichten zur fachlichen Fortbildung nachweisen. Für die Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen mit Punkten sind die Leitsätze und die Bewertung der Bundeszahnärztekammer (BZÄK), der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) zugrunde zu legen.
Die Fortbildungsveranstalter verpflichten sich, mit der Eintragung in das Online-Fortbildungungskalendarium, die Leitsätze zu beachten. So haben die Zahnärztinnen und Zahnärzte Sicherheit, dass die Fortbildungsnachweise den rechtlichen Vorgaben genügen.
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