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Als Zahnarzt mit einer Ausbildung, die außerhalb Deutschlands absolviert wurde, können Sie grundsätzlich auch in Deutschland die Zahnheilkunde ausüben.
Wollen Sie in Deutschland arbeiten, können Sie entweder die Approbation beantragen oder einen Antrag auf Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Zahnheilkundegesetz (ZHG) stellen. Die zuständige Stelle ist die Approbationsbehörde beim Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 9, Referat 92. (Rita.Kopp@rps.bwl.de).
Für alle Zahnärztinnen und Zahnärzte, die außerhalb von Deutschland eine abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung der Zahnheilkunde erworben haben, ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nachzuweisen. Entscheidend ist die Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes. Die Approbationsbehörde kann sich zur Feststellung des Sachverstandes der Landeszahnärztekammer bedienen. In diesen Fällen richtet sich der Ablauf der Prüfungen nach den zwischen dem Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg und der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg vereinbarten Verfahrensgrundsätzen. Die Prüfung wird im Auftrag der Approbationsbehörde von den beiden durch die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg eingerichteten Prüfungskommissionen durchgeführt.
„Vorübergehendes Dienstleistungsverhältnis“
Möchten Sie in unserem Kammerbereich lediglich vorübergehend berufstätig werden, können Sie dies im Rahmen eines sogenannten „vorübergehenden Dienstleistungsverhältnisses“, welches durch die EU-Richtlinie 2005/36/EG geregelt ist, ausüben.
Ausführliche Informationen zu diesem Thema entnehmen Sie dem Benutzerleitfaden der Richtlinie 2005/36/EG.
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