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Frage: Ist es rechtens das mein Zahnarzt für einen nicht eingehaltenen Termin eine Ausfallgebühr in Höhe von 250,- Euro erheben kann? |
Antwort: Grundsätzlich führt die Vorschrift des § 615 BGB zu einem Anspruch der Zahnärztin / des Zahnarztes auf Vergügung, wenn sich der Patient im Annahmeverzug befindet. Das heißt, wenn ein fest vereinbarter Termin nicht wahrgenommen oder rechtzeitig abgesagt wird, darf der Zahnarzt eine Entschädigung in Rechnung stellen. Berechnungsgrundlage für das in diesem Falle anfallende "Ausfallhonorar" ist der durchschnittliche Kostenfaktor für eine Praxisstunde. |
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